§ 888 – Nicht vertretbare Handlungen
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend. (2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt. (3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn eine Handlung nicht von einem Dritten durchgeführt werden kann und nur vom Willen des Schuldners abhängt, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen anordnen.
- Der Schuldner kann durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Handlung gezwungen werden.
- Das Zwangsgeld darf maximal 25.000 Euro betragen.
- Es gibt keine vorherige Androhung der Zwangsmittel.
- Diese Regelungen gelten nicht für Fälle, in denen jemand zur Erbringung von Dienstleistungen aus einem Dienstvertrag verurteilt wurde.