Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 484
§ 484 – Eidesgleiche Bekräftigung
(1) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. (2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel: "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht" vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: "Ja". (3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Wenn jemand aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten möchte, kann er eine Bekräftigung abgeben.
- Diese Bekräftigung hat die gleiche Bedeutung wie ein Eid.
- Der Richter erklärt die Bekräftigung mit einer speziellen Formel.
- Der Verpflichtete antwortet mit "Ja" auf die Aufforderung des Richters.
- Bestimmte Paragraphen des Gesetzes gelten auch für die Bekräftigung.