Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 484

§ 484 – Eidesgleiche Bekräftigung

(1) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. (2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel: "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht" vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: "Ja". (3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten möchte, kann er eine Bekräftigung abgeben.
  • Diese Bekräftigung hat die gleiche Bedeutung wie ein Eid.
  • Der Richter erklärt die Bekräftigung mit einer speziellen Formel.
  • Der Verpflichtete antwortet mit "Ja" auf die Aufforderung des Richters.
  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes gelten auch für die Bekräftigung.