Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1098

§ 1098 – Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache

Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.

Kurz erklärt

  • Die Frist zur Annahmeverweigerung beträgt eine Woche.
  • Diese Frist ist eine Notfrist.
  • Sie beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks.
  • Der Empfänger muss über die Folgen einer Fristversäumnis informiert werden.
  • Die Regelung bezieht sich auf Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.