Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1098
§ 1098 – Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren.
Kurz erklärt
- Die Frist zur Annahmeverweigerung beträgt eine Woche.
- Diese Frist ist eine Notfrist.
- Sie beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks.
- Der Empfänger muss über die Folgen einer Fristversäumnis informiert werden.
- Die Regelung bezieht sich auf Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.