Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1097
§ 1097 – Einleitung und Durchführung des Verfahrens
(1) Die Formblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 und andere Anträge oder Erklärungen können als Schriftsatz, als Telekopie oder nach Maßgabe des § 130a als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. (2) Im Fall des Artikels 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird das Verfahren über die Klage ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt.
Kurz erklärt
- Formblätter und Anträge können schriftlich, per Telekopie oder elektronisch eingereicht werden.
- Die Einreichung muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 entsprechen.
- Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sieht eine besondere Regelung vor.
- In diesem speziellen Fall wird das Verfahren ohne die Vorschriften der genannten Verordnung fortgeführt.
- Es gelten alternative Verfahren für die Klage in bestimmten Situationen.