Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1097

§ 1097 – Einleitung und Durchführung des Verfahrens

(1) Die Formblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 und andere Anträge oder Erklärungen können als Schriftsatz, als Telekopie oder nach Maßgabe des § 130a als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. (2) Im Fall des Artikels 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird das Verfahren über die Klage ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt.

Kurz erklärt

  • Formblätter und Anträge können schriftlich, per Telekopie oder elektronisch eingereicht werden.
  • Die Einreichung muss den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 entsprechen.
  • Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sieht eine besondere Regelung vor.
  • In diesem speziellen Fall wird das Verfahren ohne die Vorschriften der genannten Verordnung fortgeführt.
  • Es gelten alternative Verfahren für die Klage in bestimmten Situationen.