Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 306

§ 306 – Verzicht

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.

Kurz erklärt

  • Der Kläger kann während der mündlichen Verhandlung auf seinen Anspruch verzichten.
  • Wenn der Kläger verzichtet, wird sein Anspruch abgewiesen.
  • Der Beklagte muss die Abweisung beantragen.
  • Der Verzicht des Klägers führt automatisch zur Abweisung des Anspruchs.
  • Dies gilt nur, wenn der Beklagte tatsächlich einen Antrag auf Abweisung stellt.