Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 305b
§ 305b – Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung
Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Die Einrede kann von dem Rechtsträger geltend gemacht werden.
- Diese Einrede bezieht sich auf § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes.
- Eine Verurteilung des Rechtsträgers kann erfolgen.
- Die Verurteilung erfolgt unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung.
- Die Einrede schließt die Verurteilung nicht aus.