Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 305b

§ 305b – Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung

Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Die Einrede kann von dem Rechtsträger geltend gemacht werden.
  • Diese Einrede bezieht sich auf § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes.
  • Eine Verurteilung des Rechtsträgers kann erfolgen.
  • Die Verurteilung erfolgt unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung.
  • Die Einrede schließt die Verurteilung nicht aus.