§ 305a – Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
(1) Unterliegt der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung nach § 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs und macht der Beklagte geltend, dass aus demselben Ereignis weitere Ansprüche, für die er die Haftung beschränken kann, entstanden sind und normal normal die Summe der Ansprüche die Haftungshöchstbeträge übersteigt, die für diese Ansprüche in Artikel 6 oder 7 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) oder in den §§ 612, 613 oder 615 des Handelsgesetzbuchs bestimmt sind, normal normal normal arabic so kann das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung bei der Entscheidung unberücksichtigt lassen, wenn die Erledigung des Rechtsstreits wegen Ungewissheit über Grund oder Betrag der weiteren Ansprüche nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht unwesentlich erschwert wäre. Das Gleiche gilt, wenn der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes unterliegt und der Beklagte geltend macht, dass aus demselben Ereignis weitere Ansprüche entstanden sind, für die er die Haftung beschränken kann und die in ihrer Summe die für sie in den §§ 5e bis 5k des Binnenschifffahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbeträge übersteigen. (2) Lässt das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, so ergeht das Urteil im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unter dem Vorbehalt, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird, normal normal im Falle des Absatzes 1 Satz 2 unter dem Vorbehalt, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach § 5d des Binnenschifffahrtsgesetzes errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Wenn ein Anspruch in einer Klage haftungsbeschränkt ist und der Beklagte weitere Ansprüche aus demselben Ereignis geltend macht, kann das Gericht die Haftungsbeschränkung ignorieren, wenn dies die Entscheidung erheblich erschwert.
- Dies gilt auch für Ansprüche, die unter das Binnenschifffahrtsgesetz fallen.
- Wenn das Gericht die Haftungsbeschränkung unberücksichtigt lässt, bleibt das Recht des Beklagten auf Haftungsbeschränkung bestehen, falls ein entsprechender Fonds eingerichtet wird.
- Der Beklagte kann die Haftungsbeschränkung geltend machen, wenn der Fonds nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen oder dem Binnenschifffahrtsgesetz errichtet wird.
- Die Entscheidung des Gerichts hängt von der Ungewissheit über die weiteren Ansprüche ab.