Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 130d
§ 130d – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Kurz erklärt
- Vorbereitende Schriftsätze und Anträge müssen elektronisch eingereicht werden, wenn sie von einem Anwalt, einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stammen.
- Wenn die elektronische Einreichung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, darf die Einreichung nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen.
- Die vorübergehende Unmöglichkeit muss bei der Ersatzeinreichung oder sofort danach nachgewiesen werden.
- Auf Anfrage muss ein elektronisches Dokument nachgereicht werden.
- Dies gilt für alle relevanten Dokumente und Erklärungen im rechtlichen Verfahren.