Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 944
§ 944 – Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
Kurz erklärt
- In dringenden Fällen kann der Vorsitzende Entscheidungen treffen.
- Dies gilt für Gesuche, die in diesem Abschnitt erwähnt werden.
- Eine mündliche Verhandlung ist dafür nicht notwendig.
- Der Vorsitzende handelt anstelle des Gerichts.
- Die Regelung betrifft spezifische, dringende Angelegenheiten.