Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 135

§ 135 – Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten

(1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken. (2) Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe zu verurteilen. (3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

Kurz erklärt

  • Rechtsanwälte können Urkunden persönlich übergeben und eine Empfangsbestätigung verlangen.
  • Wenn ein Rechtsanwalt eine Urkunde nicht rechtzeitig zurückgibt, kann er zur Rückgabe gezwungen werden.
  • Der Antrag auf Rückgabe muss mündlich verhandelt werden.
  • Es gibt die Möglichkeit, gegen das Zwischenurteil sofort Beschwerde einzulegen.
  • Die Regelung betrifft die Handhabung von Urkunden durch Rechtsanwälte.