Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 882
§ 882 – Verfahren nach dem Urteil
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.
Kurz erklärt
- Das Urteil hat Auswirkungen auf die Auszahlung oder Verteilung von Mitteln.
- Das Verteilungsgericht ist für die Anordnung dieser Maßnahmen zuständig.
- Die Auszahlung erfolgt gemäß den Vorgaben des Urteils.
- Das Verfahren zur Verteilung wird ebenfalls vom Verteilungsgericht geregelt.
- Es gibt eine rechtliche Grundlage für die Durchführung der Auszahlung oder Verteilung.