Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 882

§ 882 – Verfahren nach dem Urteil

Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite Verteilungsverfahren von dem Verteilungsgericht angeordnet.

Kurz erklärt

  • Das Urteil hat Auswirkungen auf die Auszahlung oder Verteilung von Mitteln.
  • Das Verteilungsgericht ist für die Anordnung dieser Maßnahmen zuständig.
  • Die Auszahlung erfolgt gemäß den Vorgaben des Urteils.
  • Das Verfahren zur Verteilung wird ebenfalls vom Verteilungsgericht geregelt.
  • Es gibt eine rechtliche Grundlage für die Durchführung der Auszahlung oder Verteilung.