Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 881
§ 881 – Versäumnisurteil
Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.
Kurz erklärt
- Ein Versäumnisurteil wird erlassen, wenn ein Gläubiger widerspricht.
- Der Widerspruch des Gläubigers wird als zurückgenommen betrachtet.
- Dies geschieht, wenn der Gläubiger nicht rechtzeitig reagiert.
- Das Urteil tritt in Kraft, ohne dass der Gläubiger seine Argumente vorbringen kann.
- Der Gläubiger verliert durch das Versäumnisurteil seine Ansprüche.