Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 881

§ 881 – Versäumnisurteil

Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei.

Kurz erklärt

  • Ein Versäumnisurteil wird erlassen, wenn ein Gläubiger widerspricht.
  • Der Widerspruch des Gläubigers wird als zurückgenommen betrachtet.
  • Dies geschieht, wenn der Gläubiger nicht rechtzeitig reagiert.
  • Das Urteil tritt in Kraft, ohne dass der Gläubiger seine Argumente vorbringen kann.
  • Der Gläubiger verliert durch das Versäumnisurteil seine Ansprüche.