Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 494a

§ 494a – Frist zur Klageerhebung

(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat. (2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde.

Kurz erklärt

  • Wenn kein Rechtsstreit läuft, kann das Gericht auf Antrag eine Frist setzen, in der der Antragsteller Klage erheben muss.
  • Dies geschieht nach Abschluss der Beweiserhebung und ohne mündliche Verhandlung.
  • Wenn der Antragsteller die Frist nicht einhält, kann das Gericht auf Antrag entscheiden, dass er die Kosten des Gegners tragen muss.
  • Diese Entscheidung kann sofort angefochten werden.
  • Der Antragsteller muss also aktiv werden, sonst trägt er die Kosten.