Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 896

§ 896 – Erteilung von Urkunden an Gläubiger

Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Urteil die Willenserklärung des Schuldners ersetzt, kann eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register erfolgen.
  • Der Gläubiger kann anstelle des Schuldners handeln.
  • Der Gläubiger kann die Ausstellung bestimmter Urkunden verlangen.
  • Diese Urkunden sind notwendig für die Eintragung.
  • Die Urkunden sind im § 792 erwähnt.