Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1052

§ 1052 – Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium

(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu treffen. (2) Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, können die übrigen Schiedsrichter ohne ihn entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Absicht, ohne den verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, ist den Parteien vorher mitzuteilen. Bei anderen Entscheidungen sind die Parteien von der Abstimmungsverweigerung nachträglich in Kenntnis zu setzen. (3) Über einzelne Verfahrensfragen kann der vorsitzende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die Parteien oder die anderen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.

Kurz erklärt

  • Entscheidungen in Schiedsverfahren mit mehreren Schiedsrichtern erfolgen in der Regel mit Mehrheit der Stimmen.
  • Ein Schiedsrichter kann sich weigern, an einer Abstimmung teilzunehmen, und die anderen Schiedsrichter können trotzdem entscheiden.
  • Die Parteien müssen vorher informiert werden, wenn ohne den verweigernden Schiedsrichter abgestimmt wird.
  • Bei anderen Entscheidungen müssen die Parteien nachträglich über die Abstimmungsverweigerung informiert werden.
  • Der vorsitzende Schiedsrichter kann allein über bestimmte Verfahrensfragen entscheiden, wenn er dazu ermächtigt wurde.