Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 233
§ 233 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Kurz erklärt
- Eine Partei kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wenn sie ohne eigenes Verschulden eine Frist nicht einhalten konnte.
- Dies gilt für Fristen zur Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde.
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gestellt werden.
- Es wird vermutet, dass kein Verschulden vorliegt, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist.
- Die Regelung dient dazu, Parteien zu schützen, die aus unverschuldeten Gründen fristversäumt haben.