Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 180
§ 180 – Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Kurz erklärt
- Wenn die Zustellung nicht möglich ist, kann das Dokument in den Briefkasten des Adressaten gelegt werden.
- Der Briefkasten muss zur Wohnung oder zum Geschäftsraum des Adressaten gehören.
- Der Briefkasten sollte für eine sichere Aufbewahrung geeignet sein.
- Das Dokument gilt als zugestellt, sobald es im Briefkasten liegt.
- Der Zusteller notiert das Datum der Zustellung auf dem Umschlag.