Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 523
§ 523 – Terminsbestimmung
(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. (2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wenn die Berufung nicht abgelehnt wird, entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Falls an einen Einzelrichter.
- Nach dieser Entscheidung wird schnell ein Termin für die mündliche Verhandlung festgelegt.
- Es gelten bestimmte Fristen zwischen der Bekanntgabe des Termins und der mündlichen Verhandlung.
- Diese Fristen orientieren sich an § 274 Abs. 3.
- Die Regelung sorgt für einen zügigen Ablauf des Verfahrens.