Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 762
§ 762 – Protokoll über Vollstreckungshandlungen
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. (2) Das Protokoll muss enthalten: Ort und Zeit der Aufnahme; normal normal den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; normal normal die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist; normal normal den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben; normal normal die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. normal normal normal arabic (3) Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
Kurz erklärt
- Der Gerichtsvollzieher muss ein Protokoll über jede Vollstreckungshandlung erstellen.
- Das Protokoll enthält Informationen über Ort und Zeit der Handlung sowie den Gegenstand und wesentliche Vorgänge.
- Es müssen die Namen der beteiligten Personen im Protokoll aufgeführt werden.
- Die Personen müssen das Protokoll nach Vorlesung oder Durchsicht genehmigen.
- Wenn ein erforderliches Element fehlt, muss der Grund dafür im Protokoll angegeben werden.