Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 62
§ 62 – Notwendige Streitgenossenschaft
(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen. (2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
Kurz erklärt
- Wenn ein Rechtsverhältnis nur einheitlich festgestellt werden kann, müssen alle Streitgenossen berücksichtigt werden.
- Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft werden säumige Streitgenossen durch die nicht säumigen vertreten.
- Wenn einige Streitgenossen einen Termin oder eine Frist versäumen, gilt das für die säumigen nicht als Nachteil.
- Die säumigen Streitgenossen müssen auch in einem späteren Verfahren einbezogen werden.
- Es wird sichergestellt, dass alle Beteiligten im Verfahren berücksichtigt werden.