Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 3

§ 3 – Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Kurz erklärt

  • Der Wert wird vom Gericht nach eigenem Ermessen bestimmt.
  • Das Gericht kann Beweisaufnahmen anordnen, wenn dies beantragt wird.
  • Es kann auch von sich aus den Augenschein nehmen.
  • Sachverständige können zur Begutachtung hinzugezogen werden.
  • Das Gericht hat dabei einen gewissen Spielraum in seinen Entscheidungen.