Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 3
§ 3 – Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Kurz erklärt
- Der Wert wird vom Gericht nach eigenem Ermessen bestimmt.
- Das Gericht kann Beweisaufnahmen anordnen, wenn dies beantragt wird.
- Es kann auch von sich aus den Augenschein nehmen.
- Sachverständige können zur Begutachtung hinzugezogen werden.
- Das Gericht hat dabei einen gewissen Spielraum in seinen Entscheidungen.