Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 807

§ 807 – Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder normal normal ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, normal normal normal arabic so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung. (2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

Kurz erklärt

  • Der Gläubiger kann beim Gerichtsvollzieher die Pfändung beim Schuldner beantragen.
  • Wenn der Schuldner die Durchsuchung verweigert oder die Pfändung nicht erfolgreich ist, kann der Gerichtsvollzieher sofort eine Vermögensauskunft einholen.
  • Der Gerichtsvollzieher handelt dabei abweichend von bestimmten Vorschriften (§ 802f).
  • Der Schuldner hat das Recht, der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft zu widersprechen.
  • Im Falle eines Widerspruchs folgt der Gerichtsvollzieher den regulären Verfahren ohne Zahlungsfrist.