Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 808

§ 808 – Pfändung beim Schuldner

(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. (2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist. (3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.

Kurz erklärt

  • Der Gerichtsvollzieher nimmt körperliche Sachen des Schuldners in Besitz, um sie zu pfänden.
  • Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere bleiben im Gewahrsam des Schuldners, solange die Gläubiger nicht gefährdet werden.
  • Wenn Sachen beim Schuldner bleiben, muss die Pfändung sichtbar gemacht werden, z.B. durch Siegel.
  • Der Gerichtsvollzieher informiert den Schuldner über die durchgeführte Pfändung.
  • Die Pfändung ist nur wirksam, wenn sie entsprechend kenntlich gemacht wird.