Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1104
§ 1104 – Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
(1) Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird das Verfahren fortgeführt; es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils befand. Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest. (2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen.
Kurz erklärt
- Das Verfahren wird fortgeführt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 erfüllt sind.
- Das Verfahren wird in den Zustand vor dem Urteil zurückversetzt.
- Auf Antrag kann das Gericht die Nichtigkeit des Urteils feststellen.
- Der Beklagte muss die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 glaubhaft machen.
- Es handelt sich um Regelungen zur Fortführung von Verfahren nach bestimmten rechtlichen Vorgaben.