Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 925
§ 925 – Entscheidung nach Widerspruch
(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden. (2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
Kurz erklärt
- Bei Widerspruch wird die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch ein Endurteil geprüft.
- Das Gericht entscheidet über den Arrest.
- Der Arrest kann ganz oder teilweise bestätigt, geändert oder aufgehoben werden.
- Das Gericht kann die Entscheidung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
- Es gibt keine weiteren Bedingungen für die Entscheidung des Gerichts.