Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 381

§ 381 – Genügende Entschuldigung des Ausbleibens

(1) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben. (2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termin angebracht werden.

Kurz erklärt

  • Kosten und Ordnungsmittel werden nicht auferlegt, wenn der Zeuge rechtzeitig entschuldigt ist.
  • Bei verspäteter Entschuldigung bleibt die Kosten- und Ordnungsmittelregelung aus, wenn der Zeuge kein Verschulden an der Verspätung hat.
  • Nachträgliche Entschuldigungen oder Glaubhaftmachungen können zu einer Aufhebung der Anordnungen führen.
  • Zeugen können ihre Entschuldigungen schriftlich, im Protokoll oder mündlich beim neuen Termin einreichen.
  • Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Zeugen ihre Anzeigen und Gesuche vorbringen können.