Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 100

§ 100 – Kosten bei Streitgenossen

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden. (3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten. (4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Wenn mehrere Personen an einem Rechtsstreit beteiligt sind, teilen sie sich die Kosten gleichmäßig.
  • Bei großen Unterschieden in der Beteiligung kann das Gericht die Kostenverteilung anpassen.
  • Wenn ein Beteiligter besondere Argumente vorbringt, müssen die anderen nicht für die dadurch entstehenden Kosten aufkommen.
  • Wenn mehrere Beklagte gemeinsam verurteilt werden, haften sie als Gesamtschuldner für die Kosten.
  • Die Regelungen des bürgerlichen Rechts zu den Kosten bleiben unberührt.