Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 134

§ 134 – Einsicht von Urkunden

(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen. (2) Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.

Kurz erklärt

  • Die Partei muss Urkunden, die sie in einem Schriftsatz erwähnt hat, rechtzeitig vor der Verhandlung abgeben.
  • Die Abgabe erfolgt an der Geschäftsstelle.
  • Die Partei muss den Gegner über die Abgabe informieren.
  • Der Gegner hat drei Tage Zeit, um die Urkunden einzusehen.
  • Die Frist zur Einsicht kann auf Antrag des Vorsitzenden geändert werden.