Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 882i

§ 882i – Rechte der Betroffenen

(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten sind, dadurch gewährt, dass die betroffene Person Einsicht in das Schuldnerverzeichnis über die zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet nach § 882h Absatz 1 Satz 2 nehmen kann. Eine Information der betroffenen Person über konkrete Empfänger, gegenüber denen die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nur insoweit, als Daten zu diesen Empfängern nach den Vorschriften für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu speichern sind. (2) Hinsichtlich der im Schuldnerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in § 882e für Löschungen von Eintragungen oder die Änderung fehlerhafter Eintragungen vorgesehen sind. (3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt nicht in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten sind.

Kurz erklärt

  • Betroffene Personen haben das Recht, Einsicht in das Schuldnerverzeichnis über eine zentrale Internetabfrage zu nehmen.
  • Informationen über Empfänger, die personenbezogene Daten erhalten, werden nur bereitgestellt, wenn dies für die Datenschutzkontrolle erforderlich ist.
  • Das Recht auf Berichtigung von Daten im Schuldnerverzeichnis kann nur unter bestimmten Bedingungen ausgeübt werden.
  • Die Voraussetzungen für Berichtigungen sind in einem speziellen Paragraphen (§ 882e) geregelt.
  • Das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schuldnerverzeichnis ist ausgeschlossen.