Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 560
§ 560 – Nicht revisible Gesetze
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
Kurz erklärt
- Das Berufungsgericht entscheidet über die Existenz und den Inhalt bestimmter Gesetze.
- Diese Gesetze können nicht als Grundlage für eine Revision nach § 545 verwendet werden.
- Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist für die Revision bindend.
- Die Revision kann sich nicht auf diese Gesetze stützen.
- Die Entscheidung des Berufungsgerichts beeinflusst das Ergebnis der Revision.