Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 560

§ 560 – Nicht revisible Gesetze

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

Kurz erklärt

  • Das Berufungsgericht entscheidet über die Existenz und den Inhalt bestimmter Gesetze.
  • Diese Gesetze können nicht als Grundlage für eine Revision nach § 545 verwendet werden.
  • Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist für die Revision bindend.
  • Die Revision kann sich nicht auf diese Gesetze stützen.
  • Die Entscheidung des Berufungsgerichts beeinflusst das Ergebnis der Revision.