Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 603
§ 603 – Gerichtsstand
(1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. (2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Kurz erklärt
- Wechselklagen können am Zahlungsort oder am Wohnsitz des Beklagten eingereicht werden.
- Bei mehreren Beklagten kann zusätzlich zu dem Gericht am Zahlungsort auch jedes Gericht, wo einer der Beklagten wohnt, zuständig sein.
- Der Zahlungsort ist der Ort, an dem die Zahlung erfolgen soll.
- Der allgemeine Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Beklagten.
- Es gibt mehrere Möglichkeiten, wo eine Wechselklage eingereicht werden kann.