Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 219

§ 219 – Terminsort

(1) Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist, die an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann. (2) Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen.

Kurz erklärt

  • Die Termine finden normalerweise an der Gerichtsstelle statt.
  • Ausnahmen sind möglich, wenn ein Augenschein vor Ort oder eine Verhandlung mit einer verhinderten Person nötig ist.
  • Bestimmte Handlungen können nicht an der Gerichtsstelle durchgeführt werden.
  • Der Bundespräsident muss nicht persönlich zur Gerichtsstelle erscheinen.
  • Es gibt Regelungen für besondere Umstände bei Gerichtsterminen.