Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 400

§ 400 – Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters

Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist ermächtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der Zeugnisverweigerung die gesetzlichen Verfügungen zu treffen, auch sie, soweit dies überhaupt zulässig ist, selbst nach Erledigung des Auftrages wieder aufzuheben, über die Zulässigkeit einer dem Zeugen vorgelegten Frage vorläufig zu entscheiden und die nochmalige Vernehmung eines Zeugen vorzunehmen.

Kurz erklärt

  • Der Richter, der die Beweisaufnahme leitet, hat besondere Befugnisse.
  • Er kann Maßnahmen ergreifen, wenn ein Zeuge nicht erscheint oder sein Zeugnis verweigert.
  • Der Richter kann auch bereits getroffene Entscheidungen wieder aufheben, wenn es erlaubt ist.
  • Er entscheidet vorläufig über die Zulässigkeit von Fragen, die einem Zeugen gestellt werden.
  • Der Richter kann einen Zeugen erneut vernehmen, wenn es nötig ist.