Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 401
§ 401 – Zeugenentschädigung
Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.
Kurz erklärt
- Zeugen erhalten eine Entschädigung.
- Die Entschädigung basiert auf dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
- Das Gesetz regelt die finanziellen Aspekte für Zeugen.
- Die Entschädigung dient zur Abdeckung von Kosten.
- Zeugen werden für ihre Zeit und Mühe entschädigt.