Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 401

§ 401 – Zeugenentschädigung

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.

Kurz erklärt

  • Zeugen erhalten eine Entschädigung.
  • Die Entschädigung basiert auf dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
  • Das Gesetz regelt die finanziellen Aspekte für Zeugen.
  • Die Entschädigung dient zur Abdeckung von Kosten.
  • Zeugen werden für ihre Zeit und Mühe entschädigt.