Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 402

§ 402 – Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

Kurz erklärt

  • Die Regeln für den Beweis durch Sachverständige sind ähnlich wie die für Zeugen.
  • Es gibt spezielle Vorschriften für Sachverständige in den folgenden Paragraphen.
  • Abweichungen von den allgemeinen Regeln sind möglich.
  • Sachverständige müssen ihre Aussagen nach bestimmten Vorgaben machen.
  • Die Vorschriften gelten nur, wenn keine anderen Regelungen vorhanden sind.