§ 811 – Unpfändbare Sachen und Tiere
(1) Nicht der Pfändung unterliegen Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt a) für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung; normal normal b) für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung; normal normal c) aus gesundheitlichen Gründen; normal normal d) zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt; normal normal normal alpha normal normal Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen; normal normal Bargeld a) für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel, normal normal b) für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel normal normal normal alpha des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen; normal normal Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt; normal normal private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird; normal normal öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt; normal normal Trauringe, Orden und Ehrenzeichen; normal normal Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, a) nicht zu Erwerbszwecken hält oder normal normal b) für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt, normal normal normal alpha sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu. normal normal normal arabic (2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen. (3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist. (4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.
Kurz erklärt
- Bestimmte Gegenstände, die der Schuldner oder seine Mitbewohner für ein bescheidenes Leben, Arbeit, Gesundheit, Religion oder persönliche Zwecke benötigen, sind von der Pfändung ausgeschlossen.
- Bargeldfreibeträge sind festgelegt: ein Fünftel für den Schuldner und ein Zehntel für jede weitere Person im gemeinsamen Haushalt.
- Wichtige Unterlagen, private Aufzeichnungen und öffentliche Urkunden, die für Beweiszwecke benötigt werden, können nicht gepfändet werden.
- Trauringe, Orden, Ehrenzeichen und nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Tiere sind ebenfalls unpfändbar, ebenso wie das notwendige Futter für diese Tiere.
- In bestimmten Fällen kann eine Pfändung dennoch erfolgen, wenn der Gläubiger eine berechtigte Forderung hat oder das Tier einen hohen Wert hat, der eine Härte für den Gläubiger darstellen würde.