Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 297
§ 297 – Form der Antragstellung
(1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden. (2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.
Kurz erklärt
- Anträge müssen aus vorbereitenden Schriftsätzen vorgelesen werden.
- Fehlen die Anträge in den Schriftsätzen, müssen sie aus einer zusätzlichen Schrift vorgelesen werden.
- Der Vorsitzende kann erlauben, dass Anträge auch zu Protokoll erklärt werden.
- Die Verlesung kann entfallen, wenn die Parteien auf die entsprechenden Schriftsätze verweisen.
- Die relevanten Schriftsätze müssen dem Protokoll als Anlage beigefügt werden.