Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 147
§ 147 – Prozessverbindung
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann mehrere laufende Prozesse zusammenführen.
- Dies gilt für Prozesse mit denselben oder verschiedenen Parteien.
- Die Zusammenführung dient der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung.
- Die Ansprüche in den Prozessen müssen rechtlich miteinander verbunden sein.
- Alternativ hätten die Ansprüche auch in einer einzigen Klage geltend gemacht werden können.