Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 146
§ 146 – Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann entscheiden, dass nur bestimmte Klagegründe oder Einreden zuerst behandelt werden.
- Dies gilt, wenn mehrere selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorliegen.
- Die Verhandlung wird auf diese ausgewählten Punkte beschränkt.
- Ziel ist es, die Verhandlung zu vereinfachen und zu fokussieren.
- Der Rest der Ansprüche kann später behandelt werden.