Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 146

§ 146 – Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel

Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann entscheiden, dass nur bestimmte Klagegründe oder Einreden zuerst behandelt werden.
  • Dies gilt, wenn mehrere selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorliegen.
  • Die Verhandlung wird auf diese ausgewählten Punkte beschränkt.
  • Ziel ist es, die Verhandlung zu vereinfachen und zu fokussieren.
  • Der Rest der Ansprüche kann später behandelt werden.