Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 309

§ 309 – Erkennende Richter

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

Kurz erklärt

  • Nur Richter, die an der Verhandlung teilgenommen haben, dürfen das Urteil fällen.
  • Das Urteil muss von den gleichen Richtern gesprochen werden, die die Beweise gehört haben.
  • Es ist nicht erlaubt, dass andere Richter das Urteil erlassen.
  • Dies gewährleistet, dass die Richter die Verhandlung und die Argumente kennen.
  • Die Regel dient der Fairness und Transparenz im Gerichtsverfahren.