Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 309
§ 309 – Erkennende Richter
Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.
Kurz erklärt
- Nur Richter, die an der Verhandlung teilgenommen haben, dürfen das Urteil fällen.
- Das Urteil muss von den gleichen Richtern gesprochen werden, die die Beweise gehört haben.
- Es ist nicht erlaubt, dass andere Richter das Urteil erlassen.
- Dies gewährleistet, dass die Richter die Verhandlung und die Argumente kennen.
- Die Regel dient der Fairness und Transparenz im Gerichtsverfahren.