§ 406 – Ablehnung eines Sachverständigen
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. (4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss. (5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
Kurz erklärt
- Ein Sachverständiger kann abgelehnt werden, wenn Gründe vorliegen, die auch für die Ablehnung eines Richters gelten.
- Die Ablehnung muss vor der Vernehmung des Sachverständigen oder innerhalb von zwei Wochen nach dessen Ernennung beantragt werden.
- Ein späterer Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er ohne eigenes Verschulden nicht früher handeln konnte.
- Der Ablehnungsgrund muss glaubhaft gemacht werden, eine eidesstattliche Versicherung ist nicht erlaubt.
- Entscheidungen über die Ablehnung werden durch Beschluss des zuständigen Gerichts getroffen; gegen die Ablehnung gibt es kein Rechtsmittel, aber gegen eine unbegründete Ablehnung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.