Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 926
§ 926 – Anordnung der Klageerhebung
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. (2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.
Kurz erklärt
- Wenn die Hauptsache noch nicht läuft, kann das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung handeln.
- Das Gericht ordnet an, dass die Partei, die den Arrestbefehl beantragt hat, innerhalb einer bestimmten Frist Klage erheben muss.
- Wenn die Partei dieser Anordnung nicht nachkommt, kann der Arrest aufgehoben werden.
- Die Aufhebung des Arrestes erfolgt durch ein Endurteil auf Antrag.
- Es gibt keine mündliche Verhandlung für diese Anordnung.