Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 396
§ 396 – Vernehmung zur Sache
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. (2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. (3) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
Kurz erklärt
- Der Zeuge muss alles, was er über das Thema weiß, zusammenhängend erzählen.
- Es können zusätzliche Fragen gestellt werden, um die Aussage zu klären und zu vervollständigen.
- Man will auch den Grund verstehen, auf dem das Wissen des Zeugen basiert.
- Der Vorsitzende muss jedem Gerichtmitglied erlauben, Fragen zu stellen, wenn sie das wünschen.
- Die Aussage des Zeugen soll umfassend und nachvollziehbar sein.