Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 928
§ 928 – Vollziehung des Arrestes
Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften zur Vollziehung des Arrestes gelten.
- Es sind die Regeln der Zwangsvollstreckung anzuwenden.
- Abweichende Vorschriften können in den folgenden Paragraphen stehen.
- Die allgemeinen Regeln bleiben gültig, solange nichts anderes festgelegt ist.
- Der Arrest wird ähnlich wie eine Zwangsvollstreckung behandelt.