Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 928

§ 928 – Vollziehung des Arrestes

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften zur Vollziehung des Arrestes gelten.
  • Es sind die Regeln der Zwangsvollstreckung anzuwenden.
  • Abweichende Vorschriften können in den folgenden Paragraphen stehen.
  • Die allgemeinen Regeln bleiben gültig, solange nichts anderes festgelegt ist.
  • Der Arrest wird ähnlich wie eine Zwangsvollstreckung behandelt.