Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 29a
§ 29a – Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.
Kurz erklärt
- Streitigkeiten über Miet- oder Pachtverhältnisse sind am Gericht des Ortes zu klären, wo sich die Räume befinden.
- Diese Regel gilt nur für bestimmte Arten von Räumen.
- Bei Wohnraum, der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannt ist, gilt diese Regel nicht.
- Das Gericht hat also eine örtliche Zuständigkeit.
- Es gibt Ausnahmen für bestimmte Wohnräume.