Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 29a

§ 29a – Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen

(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.

Kurz erklärt

  • Streitigkeiten über Miet- oder Pachtverhältnisse sind am Gericht des Ortes zu klären, wo sich die Räume befinden.
  • Diese Regel gilt nur für bestimmte Arten von Räumen.
  • Bei Wohnraum, der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannt ist, gilt diese Regel nicht.
  • Das Gericht hat also eine örtliche Zuständigkeit.
  • Es gibt Ausnahmen für bestimmte Wohnräume.