§ 51 – Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten. (2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich. (3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
Kurz erklärt
- Die Fähigkeit, vor Gericht zu stehen, richtet sich nach dem bürgerlichen Recht, es sei denn, es gibt spezielle Regelungen in den folgenden Paragraphen.
- Gesetzliche Vertreter haften für das Verschulden der von ihnen vertretenen Parteien.
- Eine nicht prozessfähige volljährige Person kann eine andere Person schriftlich zur gerichtlichen Vertretung bevollmächtigen.
- Diese bevollmächtigte Person hat dann die gleichen Rechte wie ein gesetzlicher Vertreter.
- Die Bevollmächtigung kann die Notwendigkeit einer Betreuung gemäß bestimmten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufheben.