Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 52
§ 52 – Umfang der Prozessfähigkeit
Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
Kurz erklärt
- Eine Person kann rechtlich handeln, wenn sie Verträge abschließen kann.
- Prozessfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit, rechtliche Verpflichtungen einzugehen.
- Nicht jeder Mensch ist automatisch prozessfähig.
- Die Fähigkeit, Verträge zu schließen, ist ein wichtiger Aspekt der Prozessfähigkeit.
- Es gibt bestimmte Bedingungen, unter denen eine Person prozessfähig ist.