Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 99
§ 99 – Anfechtung von Kostenentscheidungen
(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Kurz erklärt
- Eine Anfechtung der Kostenentscheidung ist nicht erlaubt, wenn kein Rechtsmittel gegen die Hauptsache eingelegt wird.
- Wenn die Hauptsache durch ein Anerkenntnis entschieden wurde, kann sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt werden.
- Die sofortige Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn der Streitwert der Hauptsache unter einem bestimmten Betrag liegt.
- Der Gegner muss vor der Entscheidung über die Beschwerde angehört werden.
- Die Regelungen betreffen die Kostenentscheidung im Zusammenhang mit der Hauptsache.