Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 343

§ 343 – Entscheidung nach Einspruch

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

Kurz erklärt

  • Wenn die neue Entscheidung mit dem Versäumnisurteil übereinstimmt, bleibt das Versäumnisurteil bestehen.
  • Wenn die neue Entscheidung nicht übereinstimmt, wird das Versäumnisurteil aufgehoben.
  • Die Entscheidung basiert auf einer neuen Verhandlung.
  • Die Übereinstimmung der Entscheidungen ist entscheidend für den Fortbestand des Versäumnisurteils.
  • Das neue Urteil ersetzt das Versäumnisurteil, wenn es nicht übereinstimmt.