Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 344
§ 344 – Versäumniskosten
Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.
Kurz erklärt
- Ein Versäumnisurteil wird rechtmäßig erlassen.
- Kosten, die durch das Versäumnis entstehen, müssen der säumigen Partei auferlegt werden.
- Dies gilt, auch wenn der Gegner unbegründet Widerspruch einlegt.
- Selbst bei einer späteren abändernden Entscheidung bleiben die Kosten bestehen.
- Die säumige Partei trägt die Verantwortung für die Kosten.